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DAS MASS IST VOLL

Autorenbild: SIGOBLOGSIGOBLOG

Wieder einmal am Rande der Bundesverfassung ….

 

bewegt sich der ehemalige Spitzenfunktionär der GRÜNEN und nunmehrige Bundespräsident.

 

Schon anlässlich der sogenannten Ibiza Affaire hat er weit über seine verfassungsgesetzlich normierten Rechte in die Politik eingegriffen und sich nicht darum bemüht, die weitere Arbeit der erfolgreichen Regierung ÖVP/FPÖ sicherzustellen,  nun aber ist das Maß voll. Herr vd Bellen hat also, wie er öffentlich erklärte, den Wahlsieger nicht zum Bundeskanzler ernannt und Herrn BK Nehammer den Auftrag erteilt eine Bundesregierung zu bilden. Dieser Auftrag widerspricht der Bundesverfassung. Im Artikel 70 B-VG sind die Rechte des Bundespräsidenten im Rahmen der Bildung der Bundesregierung genauestens determiniert. Da ist weder von einem Auftrag an die Parteiobleute Gespräche zu führen, noch von einem Auftrag eine Regierung zu bilden die Rede. Die einzige Möglichkeit im Rahmen der Regierungsbildung besteht gemäß Bundesverfassung für den Bundespräsidenten in der Ernennung des Bundeskanzlers und über seinen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Bundesregierung. Es steht dem Bundespräsidenten nach der Verfassung nicht zu, dem Bundeskanzler Aufträge zu erteilen.

 

Wohl ist der Bundespräsdent in der Auswahl des nach der Nationalratswahl zu ernennenden Bundeskanzlers frei, wenn dieser aber ernannt ist, steht es ausschließlich diesem zu dem Bundespräsidenten die übrigen Mitglieder der Bundesregierung vorzuschlagen. Ein Auftrag eine Regierung in einer bestimmten Zusammensetzung zu bilden, widerspricht der Bundesverfassung. In der Verfassung ist auch nicht vorgesehen, dass der Bundespräsident, aus welchen Gründen immer, eine Partei von der Möglichkeit eine Regierung zu bilden, ausschließt, schon gar nicht deshalb, weil Einzelpersonen ohne entsprechende Beschlüsse ihrer Gremien (hier: Nehammer und Babler) eine Zusammenarbeit ausschließen. Erst wenn auf Grund des Ergebnisses der Versuche des ernannten Bundeskanzlers feststeht, dass er nicht im Stande ist, eine Regierung zu bilden, bzw. im Falle einer Minderheitsregierung das Vertrauen des Nationalrates nicht erhält, kann der Bundespräsident jemand anderen zum Bundeskanzler ernennen.

 

Nicht umsonst entspricht es dem Geiste der Verfassung und demokratischen Grundprinzipien bei der Ernennung in der Reihenfolge der Wahlergebnisse vorzugehen. Bruno Kreisky etwa wurde als Wahlsieger zum Bundeskanzler ernannt und bildete eine Minderheitsregierung, Viktor Klima wurde als „Wahlsieger“ zum Bundeskanzler ernannt, obwohl OVP und FPÖ letztlich die Regierung bildeten. Es ist ausschließlich das verfassungsgesetzlich garantiere Recht des Nationalrates einer Regierung das Vertrauen bzw. Misstrauen auszusprechen, der Bundespräsident hat kein Recht dieser Befugnis des Nationalrates vorzugreifen.

 

Mit seinem Auftrag an BK Nehammer EINE Regierung, noch dazu in einer bestimmten Zusammensetzung, zu bilden, hat vd Bellen seine Befugnisse weit überschritten, mit der Übergehung der Wahlsiegerin FPÖ gegen den Geist der Verfassung gehandelt und eine Entscheidung vorweggenommen, die ausschließlich dem Nationalrat zusteht.

 

23.10.2024

 
 
 

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