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KRIEG Was sagt dazu die Bundesverfassung? Ein Diskussionsbeitrag

Autorenbild: SIGOBLOGSIGOBLOG

Dass in der Ukraine Krieg herrscht ist klar. Immer mehr Politikerinnen und Politiker und Medien bezeichnen das Geschehen auf Grund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine richtig als KRIEG.


Österreich beteiligt sich an diesem Krieg durch Sanktionen gegen Russland und Mitfinanzierung von Kriegsgerät, das die Europäische Union an die Ukraine liefert. Zumindest aber führt Österreich durch die Sanktionen einen Wirtschaftskrieg gegen Russland.


Wikipedia: Ein Wirtschaftskrieg im engeren Sinne ist eine Wirtschaftssanktion, die im Rahmen von Sanktionen gegen die Volkswirtschaft der feindlichen Bevölkerung verhängt wird und durch Gegenmaßnahmen des sanktionierten Staates eskaliert. Als politisches Schlagwort wird der Begriff für Wirtschaftssanktionen verwendet.


Rechtsgrundlagen sind:


Der UN-Sicherheitsrat kann nur als Reaktion auf eine Gewaltanwendung eines Staates ein Handelsembargo oder andere Wirtschaftssanktionen anordnen, die dann für alle UN-Mitglieder verbindlich sind (Art. 41 UN-Charta). Das ist hier nicht der Fall.


Der Rat der Europäischen Union kann als Teil seiner Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Wirtschaftssanktionen anordnen (Art. 215 AEUV). Ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, trifft der Rat nach Art. 301 AEUV die erforderlichen Sofortmaßnahmen; der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Österreich hat allen Sanktionen im Rahmen dieses Wirtschftskrieges ohne Befassung der Bundesversammlung zugestimmt.


Die Verfassungslage:


Art 39 B-VG:

Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

Die Beteiligung Österreichs an einem Krieg bedarf also eines Beschlusses der Bundesversammlung.


Art 39 B-VG verpflichtet den Bundespräsidenten im Bedarfsfall die Bundesversammlung einzuberufen:

Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4 und des Art. 68 Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen.


Österreich beteiligt sich also an einem Wirtschaftskrieg mit ungeheuren Auswirkungen auf die Menschen im Lande gegen Russland – mag er noch so berechtigt sein – ohne Beschluss der Bundesversammlung. Diese hätte natürlich die immerwährende Neutralität Österreichs zu berücksichtigen.


Interessant ist, dass sich die Kronjuristen unseres Landes zu diesem Problem nicht geäußert haben.






 
 
 

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